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FAQ - häufig gestellte Fragen
1. Urheberrecht
Was ist urheberrechtlich geschützt?
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Geschützt sind Werke (z.B. Texte, Fotografien, Zeichnungen, Gemälde, Plakate, Webseitenoberflächen, Landkarten, technische Pläne). Nicht geschützt ist die Idee.
Ist ein Werk erst ab einer bestimmten Schöpfungshöhe geschützt?
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Das stimmt. Erreichen Werke nicht die Schöpfungshöhe, können sie frei verwendet werden. Schöpfungshöhe kann auch als Individualität oder Originalität beschrieben werden.
Ab wann beginnt der urheberrechtliche Schutz?
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Sofort mit Schöpfung. Es bedarf keiner Registrierung/keines Quellenvermerks/keines Zeichens (wie ©).
Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz?
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Die Schutzdauer endet (i.d.R.) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gerechnet ab dem Ablauf des Jahres des Todeszeitpunkts. Vor Ablauf der Schutzfrist nehmen i.d.R. die Erben des Urhebers die Rechte wahr. Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei und kann frei genutzt werden.
Wann darf ich fremde Werke nutzen und auf 3D-erleben veröffentlichen?
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Eine Erlaubnis zur Nutzung fremder Werke ergibt sich
1) aus dem Gesetz
a) durch Zeitablauf oder
b) aufgrund einer Regelung, z.B. Zitatrecht,2) aus einem Vertrag
a) aus einer individuellen Lizenz oder
b) aus einer Open Content Lizenz.
Wie lauten die Zitatregeln?
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- veröffentlichtes Werk (also z.B. nicht: private Briefe/interne Memos)
- nur Teile eines Werks zitieren (sog. Kleinzitat)
- Beschränkung auf das erforderliche Maß
- keine Substitution (also nicht: eigene Arbeit ersparen)
- Kenntlichmachung als Zitat
- keine Veränderungen (Auslassungen z.B. durch (...) kennzeichnen)
- keine Veränderung des Aussagegehalts/kein "Aus-dem-Zusammenhang-Reißen"
- Quellenangabe
- Einhaltung des Zitatzwecks
Was ist der Zitatzweck?
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Es bedarf einer eigenen geistig-inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Zitat und einer inneren Verbindung mit dem eigenen Werk. Das erreicht man z.B. durch Nutzen des Zitats als
- Erläuterung/Kommentierung,
- Nachweis/Beweis,
- Erörterungsgrundlage.
(Achtung: Zitatzweck ≠ Lehrzweck oder Illustrationszweck.)
Was kommt in die Quellenangabe?
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I.d.R. wird genannt:
- Name des Urhebers/Autors (ggf. Name des Herausgebers oder Verlegers)
- Fundstelle (Titel, Seitenangabe/Randziffer und Publikationsdatum).
Darf ich auch Bilder/Fotografien zitieren?
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Ja. In diesem Fall können allerdings die o.g. Zitatregeln hinsichtlich des Umfangs nicht eingehalten werden, da es nicht praktibabel ist, nur Teile eines Bildes zu zitieren. In diesem Fall sind die Anforderungen an die Zitatregeln daher besonders streng, insbesondere an den Zitatzweck und das Verbot der Substitution.
Darf ich kurze Gedichte komplett zitieren?
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Ja. Auch hier handelt es sich um ein grundsätzlich erlaubtes "großes Kleinzitat" (vgl. Bildzitat). Der Zitatzweck und das Verbot der Substitution sind jedoch auch hier anzuwenden und sehr eng auszulegen.
Darf ich Screenshots zitieren?
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Ja, solange die allgemeinen Zitatregeln eingehalten werden (vgl. Bildzitat).
Hinweis: Wenn der Screenshot bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, weil die Schöpfungshöhe (s.o.) nicht erreicht wird, kann er frei genutzt werden. Dies ist nach (derzeit) herrschender Auffassung der Rechtsprechung der Fall bei sehr einfachen, nur tabellenartigen Bildschirmmasken.
Weitere Schranken, die die Nutzung fremder Werke ohne Vertrag erlauben?
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Ja, es gibt eine (abschließende) Aufzählung im UrhG. Für die Handreichungs-Arbeit ggf. noch relevant:
- unwesentliches Beiwerk (untergeordnete Rolle/ Hintergrund/ beliebig),
- Panoramafreiheit (bleibendes Werk von öffentl. Platz aus fotografiert).
Ich brauche einen Vertrag. Von wem erhalte ich diesen?
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Der Rechteinhaber vergibt die Nutzungsrechte. Zunächst ist dies der Urheber selbst. In manchen Fällen hat der Urheber jedoch seine kompletten Nutzungsrechte an einen Dritten vergeben. In diesem Fall muss der Dritte, häufig ein Verlag, um das Nutzungsrecht gebeten werden.
Was sollte in einem Vertrag geregelt sein?
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Der Vertrag sollte alle Nutzungsarten umfassen, die für die Arbeit am/mit dem fremden Werk benötigt werden, z.B.
- Umfang, Form und Dauer der beabsichtigten Nutzung,
- Art und Weise der Veröffentlichung (z.B. Print und/oder digital),
- Recht zur Bearbeitung des fremden Werks.
- Umfang, Form und Dauer der beabsichtigten Nutzung,
Nutzungsrecht erhalten - gültig?
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Häufig geht es dabei um eine gewünschte Gegenleistung (i.d.R. Geldforderung) oder um Bedingungen (z.B. bestimmte Zitierweise, Zusendung eines Blegexemplars) oder Befristungen (z.B. Nutzungsrecht nur für die Dauer eines Jahres). Änderungen/ Zusätze sind kein Problem, solange dies im Einzelfall inaltlich und finanziell umsetzbar ist.
Nutzung einer Lizenz - Quellenangabe?
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Vgl. oben zum Zitatrecht. Wenn der Lizenzgeber die Nutzung des Werks von einer konkreten Zitierweise abhängig macht, erfolgt die Quellenangabe wie vom Lizenzgeber erwünscht.
Was ist eine OCL?
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OCL bedeutet "Open Content License". Eine OCL ist ein Vertrag, den der Urheber des fremden Werks mit einer ihm unbekannten Personen schließt. Als Gegenleistung verlangt er kein Geld. Meistens verlangt er aber die Einhaltung bestimmter (Nutzungs-)Bedingungen. Diese finden sich im "Kleingedruckten". Es gibt mehrere hundert OCL auf dem Markt. Die derzeit bekanntesten OCL sind die Standardverträge von Creative Commons (CC).
Was genau sind Creative Commons (CC)?
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CC ist eine US-amerikanische Organisation, die Standard-Linzenzverträge veröffentlicht, anbietet und weiterentwickelt. CC-Lizenzen haben den Vorteil, dass sie international verbreitet, i.d.R. schnell verständlich und unkompliziert anwendbar sind. Ein Nachteil der CC-Lizenzen ist, dass nicht alle Lizenzen untereinander kompatibel sind. Es ist also nicht in jedem Fall möglich, Werke, die unter unterschiedlichen Lizenzen stehen, miteinander zu kombinieren (z.B. Remixes, Mash-ups). Manche Lizenzen erfordern, dass eine Bearbeitung (z.B. eine textliche Änderung/ Kürzung) unter der Originallizenz weitergegeben werden ("Copyleft"). Unterschiedliche Share-Alike-Lizenzen (wie CC-BY-SA und GNU FDL) sind i.d.R. untereinander inkompatibel, was bedeutet, dass entsprechend lizenzierte Werke nicht miteinander kombiniert werden dürfen. Aus diesem Grund wird empfohlen, nur die in unten stehender Tabelle benannten Lizenzen zu nutzen.
Was passiert, wenn ich die Nutzungsbedingungen der OCL nicht einhalte?
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Es erfolgt ein sog. "Fallback" der Rechte: In diesem Fall ist die Nutzung des fremden Werks nicht rechtmäßig. Man kann sich nicht mehr auf die OCL berufen. Die Nutzung kann durch den Rechteinhaber sogar kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Nutzungsbedingungen der OCL müssen also immer eingehalten werden.
Aussehen einer Quellenangabe bei Nutzung unter Berufung auf eine OCL?
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Die meisten OCL stellen konkrete Anforderungen, wie die Quellenangabe erfolgen soll. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Lizenztext ("Kleingedrucktes"). Bei Nutzung einer OCL muss daher immer das "Kleingedruckte" gelesen und eingehalten werden.
Ich möchte den Lizenztext der OCL nicht lesen. Gibt es Zitiervorschläge?
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CC By 4.0 Name/Pseudonym (wie gefordert), Titel des Bildes und Textes, Fundort (ggf. Titel eines übergeordneten Artikels, Wikipedia Deutschland/Wikimedia Commons, ...) CC BY 4.0.
Falls eine Bearbeitung stattgefunden hat, ist Art/ Umfang anzugeben, z.B. bearbeitet d. d. Verf. (Bildausschnitt/ Textergänzungen/ Übersetzung aus dem Englischen/ ...). Bei Online-Veröffentlichungen sind Links sowohl zum Fundort des Werks als auch zum Fundort der Lizenz zu hinterlegen.
CC 0 Eine Quellenangabe ist optional, also nicht erforderlich.
Free Pik
Designed by Freepik.
Bei voriger Bearbeitung: Designed by Freepik (bearbeitet d. d. Verf.: Angabe von Art und Umfang der Bearbeitung).
Achtung: FreePik veröffentlicht sowohl eigene Inhalte (FreePik Content) als auch fremde Inhalte (Third Party Content sowie Sponsored Content). OCL ist nur FreePik Content. Die anderen Inhalte dürfen nicht frei genutzt werden.
Open-
clipart
Openclipart lizenziert unter CC 0. Eine Quellenangabe ist optional, also nicht erforderlich.
Pixelio © Name des Fotografen, PIXELIO (www.pixelio.de)
Achtung: Pixelio vergibt ein eingeschränktes Bearbeitungsrecht; das bedeutet, dass das Werk nur in der Größe angepasst werden darf, nicht aber in sonstiger Weise geändert werden darf.
Pixabay
Pixabay lizenziert unter CC 0. Eine Quellenangabe ist optional, also nicht erforderlich.
Achtung: Pixabay veröffentlicht zusätzlicher Bilder, die nicht unter OCL stehen (Shutterstock, vgl. erste Reihe der Bilder). Diese dürfen nicht frei genutzt werden.
Skuawk
Eine Quellenangabe ist optional, also nicht erforderlich.
Achtung: Drängt sich - egal, bei welcher OCL - der Eindruck auf, dass ein Dritter das Werk ohne Wissen/ Wollen des Urhebers unter einer OCL veröffentlicht hat, darf es nicht genutzt werden!
Was bedeutet Public Domain?
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Public Domain (PD) kommt aus dem angelsächsischen Rechtssystem, bedeutet "frei von Urheberrechten" und entspricht damit in etwa dem Begriff der Gemeinfreiheit (s.o.) im deutschen Rechtssystem. Eine exakte Übereinstimmung mit der Gemeinfreiheit besteht jedoch nicht, z.B. aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher/ zeitlicher Schutzfristen. Die freie Nutzbarkeit von Werken, die mit Public Domain gekennzeichnet sind, erschwert der in Deutschland existierende Lichtbildschutz. Dieser besagt, dass Fotografien von Werken als solche ebenfalls geschützt sind. Das hat zur Folge, dass Werke, die im Internet mit dem Zusatz Public Domain gekennzeichnet sind, in Deutschland nicht automatisch frei nutzubar sind.
Was ist eine Bearbeitung und was ist diese zulässig?
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Eine Bearbeitung verändert das fremde Werk (Bsp.: Einfügen eines Hinweispfeils auf einen Screenshot). Das fremde Werk bleibt in dem Fall als solches erkennbar; die eigene Bearbeitung verändert das Werk nicht wesentlich. Bearbeitungen dürfen nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers des fremden Werks veröffentlicht werden. Einige OCL inkludieren Bearbeitungsrechte.
Was ist eine freie Benutzung?
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Bei der freien Benutzung erstellt man auf Basis eines fremden Werks ein eigenes Werk, welches als neues, selbständiges Werk wirkt. Das zugrunde liegende fremde Werk "verblasst" quasi hinter dem neuen eigenen Werk. Freie Benutzungen fremder Werke sind ohne Zustimmung des Rechteinhabers des älteren Werks möglich.
2. Recht am eigenen Bild
Ich möchte ein Foto mit einer erkennbaren Person veröffentlichen. Erlaubt?
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Ja, nach voriger Einwilligung der Person. Ohne Einwilligung ist dies nur in Ausnahmefällen möglich:
- Person der Zeitgeschichte oder
- Person nur "Beiwerk" (für Aussagegehalt des Bildes nicht wesentlich) oder
- Bilder von öffentlichen Versammlungen/ Aufzügen
- und jeweils keine Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Person.